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Scheidungen, Anerkennung ausländischer Entscheidungen
 
Informationen zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen.

Entscheidungen, durch die eine Ehe im Ausland geschieden, für nichtig erklärt, aufgehoben, oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt ist, sind in Österreich nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird (§ 228a und § 228b Außerstreitgesetz).

Eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung ist nicht erforderlich:

:: wenn die Scheidung (Auflösung der Ehe) nach dem 01.03.2001 in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) erfolgte;
:: wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung (Auflösung der Ehe) ausschließlich dem Staat angehört haben dessen Behörde entschieden hat (Heimatstaatsentscheidung).

Anträge sind mittels eingeschriebener Post an das zuständige Bezirksgericht zu richten. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Amtsbereich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners liegt; in allen anderen Fällen das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, A-1010 Wien, Riemergasse 4 u. 7.

Dem Antrag beizulegen sind:

:: Scheidungsurteil mit Rechtskraftbestätigung
:: Heiratsurkunde und Geburtsurkunde (alle fremdsprachigen Dokumente ggf. mit Übersetzung eines österr. gerichtlich beeideten Dolmetschers)
:: Staatsbürgerschaftsnachweis (bei österr. Staatsbürgern, sonst Kopie des Reisepasses)

Für die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung sind Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 79,-- zu entrichten.

Die Entscheidung des Bezirksgerichtes über die Anerkennung bedarf der Rechtskraftbestätigung.

Eine Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde (PStG/DA Punkt 27.3). Bitte in dringenden Fällen bei Antragstellung mit dem zuständigen Gericht sprechen.

Beachten Sie bitte, dass das Anerkennungsverfahren einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, nachdem der Beschluss dem Antragsgegner zugestellt werden muss. Gegen den jeweiligen Beschluss des Bezirksgerichtes kann Rekurs erhoben werden. Die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung beträgt einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung seine erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für ihn zwei Monate. Sollte keiner der geschiedenen Ehepartner einen Rekurs zu erheben beabsichtigen, kann die Rechtskraft des Beschlusses beschleunigt werden, indem der Antragsteller und der Antragsgegner nach Erhalt des Beschlusses folgende Erklärung abgeben:

,,Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift. Ich erhebe gegen den Beschluss (Zahl) des Bezirksgerichtes ... vom ... keinen Rekurs".

Diesen Erklärungen wären die Kopien der Reisepässe beizulegen und an das zuständige Bezirksgericht zu senden. Der Beschluss wird erst nach Einlangen der Erklärungen beim zuständigen Bezirksgericht rechtskräftig.
 
Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bezirksgerichte gerne zur Verfügung.

Für Großklein:

Bezirksgericht Leibnitz
Kadagasse 8, 8430 Leibnitz
Tel.: 03452/82835-0, Fax 03452/82835-57

Aus dem Ausland:

Bezirksgericht Wien - Innere Stadt
Riemergasse 4+7, 1010 Wien
Telefon 0043 1 51528-0, Fax 0043 1 51528-454
 
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