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Namensrecht
 
Übersicht über das österreichische Namensrecht

Die Namensführung einer Person richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Für österreichische Staatsbürger ist unabhängig vom Ort des Ereignisses (im In- oder Ausland) ausschließlich österreichisches Namensrecht maßgebend.
 
Kinder

Die Namensführung richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit der Kinder.
 
Familiennamen

Eheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den gemeinsamen Familiennamen ihrer Eltern. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhalten die Kinder den Namen, den die Eltern bei der Eheschließung für die Kinder bestimmt haben. Dazu können die Eltern nur die Familiennamen eines Elternteiles bestimmen. Die Bestimmung eines Doppelnamens für die Kinder ist nicht möglich. Bestimmen die Eltern bei getrennter Namensführung keinen Familiennamen für ihre Kinder, erhalten die Kinder den Namen des Vaters.

Uneheliche Kinder erhalten nach österreichischem Recht den Familiennamen der Mutter, d.h. den Familiennamen den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Den Namen des Vaters können uneheliche Kinder nur durch eine behördliche Namensänderung (zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes) erhalten.
 
Vornamen

Bei ehelichen Kindern bestimmen die Eltern (gemeinsam), bei unehelichen Kindern die Mutter des Kindes den oder die Vornamen. Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen. Die Anzahl der Vornamen ist nicht begrenzt. Bei dem oder den Vornamen des Kindes muss es sich um gebräuchliche Vornamen handeln, d.h. der Name muss tatsächlich als Vorname bereits existieren. Dabei ist die Gebräuchlichkeit nicht auf Österreich beschränkt. Es können auch in anderen Staaten verwendete Vornamen gegeben werden.

Nach der Eintragung der Geburt können die Vornamen nicht mehr geändert werden. Änderungen der Vornamen wären nur mehr durch eine behördliche Namensänderung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft möglich.
 
Namensführung nach der Eheschließung
 
Die Namensführung der Verlobten richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit. Nach österreichischem Recht bestimmen die Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung (spätestens bei der Trauung), welchen Familiennamen sie in der Ehe führen.

Gemeinsamer Familienname:

Zum gemeinsamen Familiennamen kann der Familienname des Mannes, oder der Familienname der Frau bestimmt werden.

Doppelname:

Derjenige Partner, der den Familiennamen des anderen annimmt, kann einen Doppelnamen führen, d.h. seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Familiennamen voran- oder nachstellen. Diesen Doppelnamen kann aber nur derjenige Partner führen der den Familiennamen des anderen annimmt. Ein Doppelname für beide Ehepartner, wie auch für die Kinder, ist nicht möglich.

Getrennte Namensführung:

Weiters besteht die Möglichkeit, dass jeder Ehepartner seinen Familiennamen beibehält (getrennte Namensführung) und sich bei der Eheschließung am Familiennamen der Ehepartner nichts ändert.

Gebühreninfo:

Die Erklärung über die Familiennamen der Verlobten nach österreichischem Recht bei der Anmeldung zur Trauung ist gebührenfrei. Für die Namenserklärung der Verlobten über den Familiennamen der Kinder (bei getrennter Namensführung der Eltern) betragen die Gebühren EUR 19,60 (Bundesstempelgebühr und Verwaltungsabgabe).
 
 
Behördliche Namensänderungen
 
Es gibt vielfältige Gründe für behördliche Namensänderungen. Für diese Änderungen von Vor- und Familiennamen ist die Bezirkshauptmannschaft des Wohnsitzes zuständig. Voraussetzung ist jedenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft.
Nur zwei Ausnahmen gibt es, wo das Standesamt eine "Änderung" des Familiennamens vornehmen kann:
 
Wiederannahme des früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens)

Eine Person deren Ehe durch Scheidung (Aufhebung) oder durch Tod aufgelöst ist, kann durch Erklärung beim Standesamt einen früheren Familiennamen (Geschlechtsnamen) wieder annehmen. Ein Familienname der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, kann nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist. Die Erklärung über die Wiederannahme kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung ist das Standesamt, das das Ehebuch führt, falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, das Standesamt Wien-Innere Stadt. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

Notwendige Dokumente:

:: Staatsbürgerschaftsnachweis
:: Heiratsurkunde der letzten Ehe
:: Nachweis über die Auflösung dieser Ehe (Scheidungsurteil mit Rechtskraft, ev. Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Österreich , Sterbeurkunde)
 
mehr zum Thema Scheidung
 
:: Nachweis über die Auflösung dieser Ehe (Scheidungsurteil mit Rechtskraft, ev., Sterbeurkunde) weiters ev.
:: Nachweis des wieder anzunehmenden Namens (Geburts- oder Heiratsurkunde)
:: Nachweis der Nachkommenschaft (Abschrift des Geburtenbuches).

Eine telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.

Gebühreninfo (Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgaben):

Erklärung EUR 16,40
Beurkundung EUR 3,20
Heiratsurkunde EUR 8,70

ev. zusätzliche Kosten für Nachstempel (für in Österreich noch nicht vergebührte Dokumente) und Beilagengebühren.
 
Erklärung nach § 72a Personenstandsgesetz

Eine Person, die durch eine vor dem 01.05.1995 geschlossene Ehe den Familiennamen des anderen Ehegatten zu führen hat, kann mit einer Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Familiennamen nach dem neuen Namensrecht annehmen.

Folgende Erklärungen sind möglich:

:: Doppelname (ein früherer Name kann voran- oder nachgestellt werden)
:: Getrennte Namensführung (ein früherer Name kann wieder angenommen werden)

Die Erklärung nach § 72a Personenstandsgesetz kann bei jedem Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung ist das Standesamt, dass das Ehebuch führt, falls die Ehe im Ausland geschlossen wurde, das Standesamt Wien-Innere Stadt.
Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Abgabe der Erklärung ist mit 30.04.2007 befristet.

Dokumente die für die Erklärung benötigt werden:

:: Staatsbürgerschaftsnachweis
:: Heiratsurkunde
:: Abschrift aus dem Geburtenbuch des/der Erklärenden
:: ev. Heiratsurkunde der Vorehe (soweit für die Namensbestimmung von Bedeutung)

Eine telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.

Gebühreninfo (Bundesstempelgebühren und Verwaltungsabgaben):

Erklärung EUR 16,40
Beurkundung EUR 3,20
Heiratsurkunde EUR 8,70
ev. zusätzliche Kosten für Nachstempel (für in Österreich noch nicht vergebührte Dokumente) und Beilagengebühren.
 
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