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| Achtung! Haltung von Wildtieren (z.B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären) |
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Aus gegebenem Anlass wurden die Gemeinden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.07.2010 über die Vorgangsweise bei der verpflichtenden Meldung von Wildtierhaltungen, insbesondere Schlangenhaltungen, informiert.
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Gemäß BTSG § 35 (1) und 2. Tierhaltungsverordnung Anlage 3 (2) hat der Wildtierhalter dies bei der Bezirkshauptmannschaft zu melden.
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Für allfällige Anmeldungen solcher Tierhalter in der Gemeinde selbst liegt im Gemeindeamt ein entsprechendes Anmeldeformular auf.
Das Halten von gefährlichen Tieren ist nämlich nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig, d.h. Tierhalter solcher Tiere haben von sich aus bei der Gemeinde um die Bewilligung anzusuchen.
Diese Meldungen werden sodann unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Veterinärreferat, weitergeleitet.
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§ 3c (1) Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
Halten von gefährlichen Tieren
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Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z.B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären). |
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